Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Präambel
Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Aufträge, Lieferungen und Leistungen der Firma Wagon Automotive Nagold GmbH, - nachfolgend Auftragnehmer genannt.
Jede Abänderung dieser Bedingungen bedarf der Schriftform und beiderseitigen Unterfertigung der Vertragsteile. Schweigen auf schriftlich mitgeteilte Änderungen bzw. Änderungswünsche des Auftraggebers gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung.
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.
2. Angebote / Auftragsbestätigungen
Alle Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Unterlagen wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgelegt. Mündliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich. Die durch Änderungen oder Vertragsaufhebungen, - stornos, - annullierungen entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
Ergibt sich im Zuge der Durchführung von Aufträgen, dass aus technischen oder sonstigen Gründen der Auftrag geändert/erweitert werden muss, so ist der Auftragnehmer berechtigt den Auftrag in jenem Umfang auszuführen, den er nach seinem fachlichem Ermessen als im Interesse der Auftraggebers liegend annehmen kann.
Für einen darüber hinausgehenden Auftragsumfang muss die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt werden. Stimmt der Auftraggeber einer solchen Änderung nicht zu, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen und eine weitere Durchführung des Auftrages abzulehnen.
3. Pläne und Unterlagen
Konstruktionsunterlagen, Prozessbeschreibungen, Layout´s und Pläne bleiben geistiges Eigentum der Wagon Automotive Nagold GmbH.
4. Lieferung
Erfolgt keine andere schriftliche Vereinbarung, so werden alle Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers ab Werk getätigt.
Werden Liefertermine schriftlich vereinbart, sind diese verbindlich. Die Lieferfrist beginnt spätestens zu nachstehendem Zeitpunkt:
a) Datum der schriftlichen Auftragerteilung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen
c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder sonstige Zahlungssicherstellung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten, solange keine Klarheit über alle dem Lieferumfang beeinflussenden und vom Auftraggeber zu treffenden Maßnahmen gegeben ist. Der Auftragnehmer ist weiterhin berechtigt, dadurch entstehende (sonstige) Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Ist die Lieferung oder Leistung auf Wunsch des Auftraggebers später – als ursprünglich vereinbart – oder aus Gründen, die in die Sphäre des Auftraggebers fallen, nur zu einem späteren Zeitpunkt möglich, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis an die zwischenzeitig geänderten Herstellungskosten und sonstigen Kostenfaktoren anzupassen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
Verzögert sich eine Lieferung durch einen auf Seiten des Auftraggebers eingetretenen Umstand, der auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers verschuldet, so kann der Auftragnehmer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers vornehmen. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, für alle zusätzlichen Aufwendungen, die ihm durch die Durchführung des Vertrages entstanden sind, Erstattung zu verlangen, und zwar unabhängig von allen ihm ansonsten durch den Verzug zustehenden Schadenersatzansprüche.
Sofern der Lieferort außerhalb des Binnenmarktes der Europäischen Union liegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche zur Einfuhr erforderlichen Bewilligungen zu besorgen und dem Auftragnehmer vom Vorliegen zu Informieren, um Verzögerungen in der Auftragserfüllung zu vermeiden. Weiterhin unterbrechen daraus resultierende Verzögerungen (allenfalls vereinbarte) Lieferfristen, haftet der Auftraggeber für die Nichterfüllung dieser Pflichten und die daraus entstehenden Verzögerungen und Schäden. Wird dem Auftragnehmer die Übergabe wegen gesetzlicher Importbeschränkungen unmöglich, so verpflichtet sich der Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden dem Auftragnehmer zu ersetzen.
5. Höhere Gewalt
Sollte aus Gründen der höheren Gewalt der Auftragnehmer nicht in der Lage sein, die von ihm zugesagten Leistungen zu erfüllen, so kann der Auftragnehmer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Auftraggeber Schadenersatz vom Auftragnehmer fordern kann.
6. Abnahme der Lieferung/Prüfung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu prüfen und im Bedarfsfalle unverzüglich zu rügen. Ansonsten gilt die Ware (Vertragsgegenstand) als genehmigt. Waren, die nach Lieferschein überprüfbar sind und diesem nicht entsprechen oder offensichtliche Mängel aufweisen, sind durch den Auftraggeber sofort auf dem Lieferschein schriftlich geltend zu machen. Unterlässt er dies, gilt die Leistung als genehmigt.
7. Preis
Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk netto (ohne MWST) ohne Verpackung.
Die in den Angeboten des Auftragnehmers angeführten Preise können geändert werden, sofern der Auftragnehmer die Preisänderung vier Wochen vor Inkraftsetzung der Preisänderung dem Auftraggeber ankündigt.
8. Zahlung
Die Zahlung ist entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Schecks werden nur zahlungshalber und gegen vollen Spesenersatz angenommen.
Die Rechnungen über Betriebsmittel sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergang sowie der Verschlechterung des Vertraggegenstandes auf ihn über. Ebenso kann der Auftragnehmer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben.
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen.
d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8,00 % p.a. verrechnen.
e) oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Auftraggeber hat jedenfalls dem Auftragnehmer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
Hat bei Ablauf eine Nachfrist der Auftraggeber die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistungen nicht erbracht, so kann der Auftragnehmer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat über Aufforderung des Auftragnehmers bereits gelieferte Waren auf seine Kosten und Gefahr und im Einsatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle Aufwendungen zu erstatten, die der Auftragnehmer für die Durchführung des Vertrages machte.
Bei Ratenvereinbarungen führt Zahlungsrückstand mit nur einer Rate zum Terminverzug und alle ausstehenden Forderungen werden mit sofortiger Wirkung zur kompletten Zahlung fällig.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückhaltung von Zahlungen, Leistungen aus welchem Grunde auch immer durch den Auftraggeber ist ohne schriftliche Vereinbarung unzulässig.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen und sonstiger vereinbarter oder anderer sich aus den allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen ergebenden Verpflichtungen des Auftraggebers behält der Auftragnehmer das Eigentumsrecht am Vertragsgegenstand und ist zur Wegnahme/Abholung
der gelieferten Ware ohne vorherige Klage oder Inanspruchnahme eines Gereichtes berechtigt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, am Vertragsgegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Auftraggeber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers auf seine Kosten geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
Der Weiterverkauf des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes in neuen Zustand ist nur Auftraggebern gestattet, die vom Auftragnehmer in schriftlicher Form hierfür autorisiert wurden.
Zur Sicherung gelten die Ansprüche gegen (allfällig abgeschlossene) Versicherungen an den Auftragnehmer als abgetreten und ist die Versicherung vom Auftraggeber von dieser Abtretung mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen.
Aufgrund einer möglichen Zurücknahme des Kaufgegenstandes durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, er wurde vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Aufragnehmer ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung auf Kosten des Auftraggebers befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungs- und sonstiger Kosten anzurechnen.
Die Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstandes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Im Falle seiner Zustimmung tritt der Auftraggeber seine Rechte aus der Weiterveräußerung, insbesondere auf Leistung, Zahlung des Kaufpreises, an den Auftragnehmer ab und hat hiervon seinen Vertragspartner/Schuldner schriftlich zu verständigen und diesen darauf hinzuweisen, dass schuldtilgenden Zahlungen nur auf das (unter einem bekannt zu gebenden) Konto des Auftragnehmers erfolgen können.
Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die dem Auftragnehmer bzw. dem Auftraggeber selbst durch die Geltendmachung/Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes entstehen.
10. Gewährleistung
Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder Nachliefern zu geben. Kann dies der Auftragnehmer nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Auftraggeber die Ware zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Nachbesserung selbst vornehmen oder nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt 6 (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Besteller nur dann Schadenersatz für Mehraufwendungen verlangen, wenn dies ausdrücklich in einer schriftlichen Individualabrede vereinbart ist.
Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 2 Jahren seit Lieferung.
Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Zugesichert Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden.
Wird eine Ware vom Auftragnehmer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte.
Bei Übernahme von Beistellteilen sowie gebrauchten Waren übernimmt der Auftragnehmer weder eine Gewährleistungsverpflichtung noch eine Garantieverpflichtung.
11. Haftung
Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit Schadenersatz zu leisten hat.
Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller nur insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat bzw. hätte beschränken können. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an der Lieferung und/oder Leistung müssen – sollte der Mangel durch den Auftragnehmer nicht schriftlich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Übergabe des Vertragsgegenstandes bzw. Erkennbarkeit des Mangels gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen bzw. als verjährt gelten.
Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschäden ist ausgeschlossen.
12. Datenschutz
Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
Ansonsten verpflichten sich die Vertragsteile zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
13. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von Ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
14. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Für die Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
Hier können Sie unsere Geschäftsbedingungen als PDF-Datei herunterladen.