Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, insbesondere für alle Aufträge, Waren, Lieferungen und Leistungen, der Wagon Automotive Nagold GmbH (nachfolgend: "wir", "unserer", "unseren" bzw. "uns") – mit unseren Kunden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmern (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingung der Kunden gelten nicht, auch nicht als Shrink-Wrap, Click-Wrap oder sonstige vorformulierte Bestimmungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
§2 Angebote, Auskünfte und Vertragsschluss
(1) Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder verbindliche Zusagen enthalten. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Unterlagen wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen, technische Dokumentationen und sonstige Produktbeschreibungen - auch in elektronischer Form - sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. An diesen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Lieferungen und Leistungen anzusehen. Vorstehendes gilt nicht, wenn die Auskünfte Gegenstand eines gesonderten Beratungsvertrages mit dem Kunden sind.
(3) Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich kraft schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrags. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als "rechtlich garantiert" bezeichnet haben.
(4) Die Bestellung der Lieferung oder Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage nach Zugang der Bestellung bei uns, bei Bestellung innerhalb eines elektronischen Bestellportals unsererseits 5 Kalendertage nach Zugang der Bestellung bei uns, gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss.
(5) Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) bestätigen. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Bindungsfrist des Kunden an die Bestellung kann unsere Bestätigung durch Zugang unserer Rechnung beim Kunden ersetzt werden.
(6) Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
(7) Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung.
(8) Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten. Es besteht auch bei Abrufaufträgen keine Pflicht unsererseits Liefergegenstände bzw. dafür benötigte Teile als Sicherheitslager zur Erfüllung zukünftiger Aufträge bzw. Abrufe zu bevorraten, sofern eine solche Vorhaltepflicht nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(9) Die Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Lieferfristen und Liefertermine
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Es gelten ausschließlich die von uns ausdrücklich und als verbindlich bestätigten Liefertermine. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
(2) Die Einhaltung der Lieferzeiten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
Diese sind insbesondere
- die mangelfreie, vollständige und rechtzeitige Bereitstellung der in der Auftragsbestätigung spezifizierten Beistellungen und Leihgegenständen durch den Kunden,
- die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (etwa die Leistung einer Anzahlung durch den Kunden),
- die Stellung von Sicherheiten durch den Kunden.
(3) Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprünglich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen, und einer angemessenen Dispositions- und Umsetzungsfrist, die sich nach Art und Umfang der technischen Änderungen richtet, und mindestens 7 Kalendertagen entspricht.
(4) Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware.
(5) Das Interesse des Kunden an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.
(6) Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung nur nach Maßgabe der Regelungen in § 3 (6) und § 10.
(7) Wir geraten nicht in Verzug, (i) so lange der Kunde mit der Erfüllung von Hauptleistungsverpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist; (ii) in Fällen Höherer Gewalt für die Dauer der Höheren Gewalt (inkl. einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit) und (iii) im Fall einer ausstehenden Exportgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), sofern wir eine verzögerte Ausstellung nicht zu vertreten haben.
(8) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug
(1) Erfolgt keine andere schriftliche Vereinbarung, so werden alle unsere Lieferungen und Leistungen ab Werk (EXW) getätigt, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet, soweit keine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden.
(3) Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir zu bestätigen haben, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir die vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten stellen wir dem Kunden in Rechnung.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, spätestens jedoch mit dem vertragsgemäßen Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(5) Wir nehmen Verpackungen mangels anderer Vereinbarung nur auf Grund und im Umfang gesetzlicher Verpflichtungen zurück.
(6) Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware pro angefangene Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach dem vorgenannten Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen und den Kunden mit der ursprünglich vereinbarten Frist neu zu beliefern.
(9) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(10) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
§ 5 Höhere Gewalt
(1) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, Lieferung oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer, ausreichender und rechtzeitiger Bestellung/Eindeckung beim Unterlieferanten (in entsprechender mit dem Kunden vereinbarten Qualität und Menge) nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten bei uns oder unseren Unterlieferanten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren.
Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände, beispielsweise Naturkatastrophen, Krieg und andere militärische Konflikte, innere Unruhen, Terroranschläge, Erdbeben, Hochwasser, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, jegliche sich aufgrund von Pandemien und/oder Epidemien ergebende Leistungshindernisse oder Einschränkungen - auch dann wenn die Pandemie und/oder Epidemie bereits bei Vertragsschluss bestand, unvorhersehbare Export-/Importverbote, Embargos, Teilembargos, behördliche Auflagen oder Restriktionen, die die Erbringung unserer Leistung unmöglich machen oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich machen, unvorhersehbare Verzögerungen bei der Verzollung, Verzögerungen bei der Erteilung oder Nichtgewährung der Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden –, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
Das gilt auch dann, wenn es infolge von militärischen Konflikten und/oder Krieg zu Materialengpässen und Produktionsengpässen kommt, die nicht unmittelbare Folge des militärischen Konflikts und/oder Kriegsereignisses sind, sondern deren mittelbare Folge, wie beispielsweise Engpässe in der Energie- oder Rohstoffversorgung, die zu einer Produktionseinschränkung führen können, die wir nicht zu vertreten haben.
(2) In den vorgenannten Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer Informationspflicht nachgekommen sind.
(3) Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach § 5 Abs. (1) der vereinbarte Liefer- und/oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(4) Vorstehende Regelung gemäß § 5 (3) gilt entsprechend, wenn aus den in Abs. (1) genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/ oder Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Fest-halten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO netto ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Abgaben und Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Sollten vorgenannte Kosten anfallen, werden diese an den Kunden weiterberechnet. Sofern nach Angebotsabgabe oder Auftragsabschluss, Abgaben, Steuern, Zölle oder sonstige Kosten eingeführt werden oder sich erhöhen, auf die wir vernünftigerweise keinen Einfluss nehmen können, werden wir den Kunden unverzüglich hierüber informieren und sind berechtigt diese an den Kunden weiterzubelasten.
(2) Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen nach billigem Ermessen im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostensenkung durch die Steigerung anderer der vorgenannten ausgeglichen wird, werden wir diese Kostensenkung im Rahmen einer Preissenkung weitergeben.
(3) Beim Versendungskauf (§ 4 (1)) trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine angemessene Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(4) Wenn nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
(a) Für Betriebsmittel: 40% mit Bestellung, 40% mit Fertigstellung der Betriebsmittel, 20% mit erster Teilelieferung unter vollständiger Anwendung der erstellten Betriebsmittel. Die Rechnungen über Betriebsmittel sind 30 Kalendertage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
(b) Für Teilelieferungen: 100% nach Gefahrenübergang. Rechnungen über Teilelieferungen sind 30 Kalendertage nach Gefahrenübergang und Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
(5) Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
(7) Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf ihn über. Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden, Wechsellauf- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.
(8) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten ist oder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 9 (3) Satz 2 dieser Bedingungen unberührt.
(9) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(10) Wir sind zur Abtretung von Forderungen gegen den Kunden an Dritte berechtigt.
(11) Der Kunde hat sämtliche Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen bzw. zu ersetzen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung innerhalb und außerhalb Deutschlands anfallen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden in S. 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichtungen zusteht, an uns in Höhe der jeweiligen Forderung ab. Sofern ein Abtretungsverbot besteht, stellt der Kunde sicher, dass der Versicherer der Abtretung ausdrücklich zustimmt.
(5) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunden neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunden uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(6) Sind bei unseren Lieferungen an den Kunden oder die vereinbarte Übergabe-stelle in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich eine Zahlungsbürgschaft eines deutschen, dem Kreditsicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes unter Ausschluss der Vorausklage und Hinterlegung nach deutschem Recht und mit deutschem Gerichtstand auf seine Kosten zu stellen.
§ 8 Mängelrüge
(1) Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich nach Abholung bei Lieferung ab Werk, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, Letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach § 11 (1), uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).
(2) Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden, ansonsten gelten die Lieferungen als frei von Transportschäden. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Lieferungen gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und sich die Beanstandung bescheinigen zu lassen.
Eine nicht fristgerechte Veranlassung der Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem Transportunternehmen bzw. Bescheinigung der Mängelrüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Vorstehendes gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, oder Übernahme eine Garantie der Mängelfreiheit, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 2 (9), oder der Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).
(3) Zum Einbau oder zu sonstige Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort, soweit die Verbindung nicht der bestimmungsgemäßen Verwendung des Liefergegenstandes entspricht.
Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtige Verarbeitungs-, Verfahrens- und sonstigen Verwendungszwecke geeignet sind.
§ 9 Gewährleistung
(1) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind, oder von uns auf unserer Internet-Homepage, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(2) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(3) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser Bedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(6) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in die Waren.
(8) Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte.
(9) Bei Übernahme von Beistellteilen sowie gebrauchten Waren übernehmen wir weder eine Gewährleistungsverpflichtung noch eine Garantieverpflichtung.
(10) Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
(11) Uns sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Kunden unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(12) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 10 und 11.
§ 10 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus § 10 (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wird der Kunde aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung Dritten gegenüber nach nicht abdingbarem ausländischem Recht in Anspruch genommen, treten wir gegenüber dem Kunden nur insoweit ein, wie wir auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Kunde und uns finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall unserer direkten Inanspruchnahme.
(5) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat bzw. hätte beschränken können. Dabei wird der Kunde bemüht sein, Haftungs-beschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.
(6) Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden gelieferten Waren sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.
(7) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kün-digen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(8) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10 (2) S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Einschränkungen im Zusammenhang mit etwaigen ausdrücklichen Vereinbarungen zu Audits und Rechten auf Einsichtnahme in Unterlagen
Im Hinblick auf den Schutz von unternehmenstechnisch sensiblen Informationen und Daten (z. B. schutzwürdiges, technisches wie auch kaufmännisches Know-how) sowie im Zusammenhang mit allenfalls auf Seiten von uns bestehenden Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber Dritten behalten wir uns ausdrücklich das Recht vor, die Ausübung etwaiger vertraglich vereinbarter Auditrechte oder von Rechten auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen im diesbezüglichen notwendigen Ausmaß nach Art, Inhalt, Umfang und Person des Auditors zweckentsprechend zu beschränken.
Audits/Einsichtnahmen können ausschließlich nach einer entsprechenden schriftlichen Vorankündigung (mind. 14 Kalendertage) und Terminvereinbarung mit uns zu den üblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden. Auf die Geltung der für die jeweiligen Betriebsörtlichkeiten bestehenden Besucher- und Sicherheitsbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.
Durch Audits/Einsichtnahmen dürfen keinesfalls Störungen oder Unterbrechungen des Produktionsprozesses oder Sicherheitsrisiken verursacht werden. Dem Kunden bzw. dem Auditor im Zuge von Audits/Einsichtnahmen bekannt gewordene Informationen, gleich welcher Art, sind von diesem streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die jeweils vertragsgegenständlichen Zwecke zu verwenden. Der Kunde trägt die ihm im Zusammenhang mit etwaigen Audits bzw. Einsichtnahmen anfallenden Kosten selbst.
§ 13 Abtretung
(1) Wir sind berechtigt, ohne vorherige Absprache mit dem Kunden unsere Rechte und Pflichten auf Dritte zu über-tragen.
(2) Die Abtretung von Rechten und/oder die Übertragung von Pflichten des Kunden aus dem jeweiligen Vertragsver-hältnis auf einen Dritten ist jedoch ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht zulässig. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für die Lieferung gilt als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens, das Vertragspartner geworden ist. Erfüllungsort für alle übrigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Nagold.
(2) ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, das Vertragspartner geworden ist. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen Bedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
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